Grundstückseigentümer/Mieter sind zum Winterdienst auf Gehwegen verpflichtet.
Bereiten Sie sich auf den Winterdienst vor. Halten Sie Schneeschieber, Besen und abstumpfende Streumittel bereit. Verantwortlich für das Schneeräumen ist der Grundstückseigentümer, der die Pflicht auf die Mieter übertragen kann.
Bei Wintereinbruch gilt es, die Gehwege an Werktagen von 7 bis 20 Uhr und an Sonn‐ und Feiertagen von 8 bis 20 Uhr abzukehren oder frei zu schieben sowie bei anschließender Schnee‐ oder Eisglätte abzustreuen.
Nutzen Sie abstumpfende Streumittel wie Granulat, Sand und Splitt. Das Streugut sollte mit dem Umweltzeichen Blauer Engel „weil salzfrei“ ausgezeichnet sein.
Radwege: Kombinierte Radwege (Verkehrszeichen: Fußgänger oben / Fahrrad unten), werden wie Gehwege behandelt und sind vom Eigentümer / den Eigentümern der anliegenden Grundstücke im Rahmen des Gehwegwinterdienstes zu räumen.
Behälterstandplatz: Damit die Müllabfuhr auch bei Schnee Ihre Abfalltonne leeren kann, sorgen Sie bitte für einen sicheren Zugang vom Behälterstandplatz zur Fahrbahn. Für Feuerwehr und Rettungsdienst halten Sie den Weg bis zum Hauseingang frei.
Erfüllt ein Grundstückseigentümer seine Winterdienstpflicht nicht, so liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Hinweise zur Übertragung des Winterdienstes finden Sie hier (Öffnet in einem neuen Tab).
Weitere Informationen zum Winterdienst auf Gehwegen finden Sie hier. PDF-Datei 1,1 MB (Öffnet in einem neuen Tab)
Krystina Schmidt
Kontakt
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