Mehrwegpflicht seit dem 1. Januar 2023!

Gastronomie und Lieferdienste müssen seit dem 1. Januar 2023 eine Mehrweglösung bei der Ausgabe von To-go-Getränken und -Speisen anbieten.

Betriebe, die Getränke in To-go-Bechern und Speisen in Einwegkunststoffverpackungen zum Außer-Haus-Verzehr verkaufen, müssen ihren Kund*innen seit dem 1. Januar 2023 eine Mehrwegalternative anbieten.

Ziel ist es, die Flut an Einweg-Müll zu verringern. Gleichzeitig gilt eine Hinweispflicht zum jeweiligen Mehrwegangebot für alle Betriebe. 

Mehrwegsysteme -verschaffen Sie sich einen Überblick

Es gibt bereits zahlreiche Lösungen im Bereich der To-go-Verpackungen, egal ob Becher oder Essensboxen. Detaillierte Informationen zu den unterschiedlichen Mehrwegvarianten und Hintergrundwissen sind auf der Website " Essen in Mehrweg" (Öffnet in einem neuen Tab)zu finden. 

Einige Anbieter für Mehrwegbehälter im Poolsystem (Sie erhalten die Behältnisse im Leihsystem): 

Hier finden Sie ein Mehrwegbechersystem für Veranstaltungen:  CupConcept (Öffnet in einem neuen Tab) 

 
Es gibt auch zahlreiche Anbieter, deren Produkte für den Mehrwegkreislauf geeignet sind

Sollten Ihnen weitere Mehrwegsysteme bekannt sein, können Sie uns gerne informieren. E-Mail: infostadtreinigerde

Hygiene

Informationen zur Hygiene beim Umgang mit Mehrweg-Bechern, -Behältnissen und -Geschirr finden Sie beim  Lebensmittelverband Deutschland (Öffnet in einem neuen Tab)

Mitgebrachte Behältnisse

Eine weitere Möglichkeit, keine Verkaufs- oder Transportverpackungen an Kunden ausgeben zu müssen, sind von Kundinnen mitgebrachte Behältnisse. Hygienerechtlich ist das unbedenklich, wenn man sich an die Informationen des Lebensmittelverbandes Deutschland hält. Die Initiative " einmal ohne bitte (Öffnet in einem neuen Tab)" unterstützt  Gastronomie-Betriebe, die mitgebrachte Behältnisse befüllen (Informationen, Plakate, Hinweisschilder). 

Das Hessische Umweltministerium hat  die Aktion „ BecherBonus (Öffnet in einem neuen Tab)“ ins Leben gerufen, bei der teilnehmende Betriebe einen Preisnachlass gewähren, wenn Kunden ihren eigenen Becher mitbringen.

Hinweispflicht: 

Alle Betriebe, die Speisen oder Getränke zum Mitnehmen anbieten, müssen auf ihr jeweiliges Mehrwegangebot hinweisen. Die Initiative  KASSEL MACHT MEHR (Öffnet in einem neuen Tab) unterstützt Sie mit weiteren Informationen und Tipps sowie Plakate zur Hinweispflicht. 

Verbot von Einwegkunststoff

Produkte aus Einwegkunststoff, für die es bereits umweltfreundliche Alternativen gibt, sind ab dem 3. Juli 2021 in der Europäischen Union verboten. Das Verbot betrifft Wegwerfprodukte wie Einmalbesteck und -teller, Trinkhalme, Rührstäbchen, Wattestäbchen und Luftballonstäbe aus Plastik. Auch To-go-Lebensmittelbehälter sowie Getränkebehälter und-becher aus expandiertem Polystyrol dürfen nicht mehr auf den Markt kommen.

Die Novelle des Verpackungsgesetzes sieht vor, dass in Deutschland Gastronomie und Lieferdienste ab dem 1. Januar 2023 ihre vor Ort abgefüllten Speisen und Getränke auch in Mehrwegverpackungen anbieten müssen. Die Mehrwegalternative darf dabei nicht teurer sein als die Einwegvariante. Ausgenommen von dieser Pflicht sind Verkaufsstellen mit weniger als fünf Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und weniger als 80 qm Ladenfläche. Diese Betriebe müssen jedoch mitgebrachte Behältnisse befüllen.  ÜBERSICHT (Öffnet in einem neuen Tab)

Alternativprodukte
Natürlich können Einweg­produkte aus Plastik oder Styropor durch andere Materialien er­setzt werden. Wir bitten jedoch zu be­denken, dass eine eventuelle Recycling­möglichkeit der Ersatz­materialien nicht wirklich relevant ist. Diese werden üblicher­weise in öffent­lich zugänglichen Papierkörben entsorgt und dann als Rest­abfall verbrannt.

Weitere Informationen zur Abfallvermeidung finden Sie  hier.

Ausstellung Mehrwegbehältnisse am Kassel Service Point im 1. Obergeschoss der GALERIA in 2023